Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungs- und Geltungsbereich
1.1 Dabu Flow AG (nachfolgend "Dabu Flow") ist ein Informatikunternehmen, das sich auf die Entwicklung von Datenmanagementsystemen und digitalen Workflows spezialisiert hat. Dabu Flow erbringt die nachfolgend aufgeführten Leistungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB"). Die AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen im Zusammenhang mit den Leistungen von Dabu Flow gegenüber ihren Kunden (nachfolgend "Kunden"), insbesondere:
a) Lieferung der Standardsoftware DabuSoft Pro inklusive dazugehöriger Software
b) Entwicklung von Sonderlösungen als Ergänzung zu DabuSoft Pro
c) Entwicklung von Schnittstellen zu Drittsystemen wie Fibu, Webshop usw.
d) Support-Dienstleistungen für den reibungslosen Betrieb von Dabu Soft Pro
e) Schulung von Mitarbeitern und Administratoren sowie Bereitstellung von Unterlagen und Lernvideos
f) Unterstützung und Vermittlung von Know-How beim Aufbau eigener FileMaker-Lösungen
g) Beratung, Konzeption und Umsetzung digitaler Workflows (systemübergreifend)
h) Hosting für die DabuSoft Cloud
1.2 Die Zustimmung zu diesen AGB erfolgt durch Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen und Produkte. Bei Zustellung eines kundenspezifischen Angebots bzw. eines Vertrages betreffend die Leistungen von Dabu Flow stellt Dabu Flow diese AGB dem Kunden zusammen mit den Angebots- bzw. Vertragsunterlagen schriftlich per Post oder E-Mail zu. Der Kunde bestätigt in diesem Fall seine Zustimmung zu den AGB durch Unterzeichnung des Vertrages, bzw. durch Inanspruchnahme der Leistungen oder Bezahlung der Rechnung. Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden.
1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
1.4 Die AGB des Kunden werden ausdrücklich wegbedungen.
2. Angebot
2.1 Das erste Angebot einschliesslich einer Demonstration und Beratung von einer Stunde Dauer erfolgt unentgeltlich. Zusätzliche Besprechungen und Angebote sind grundsätzlich kostenpflichtig.
2.2 Dabu Flow verpflichtet sich ausschliesslich zur Erbringung der im Angebot beschriebenen Leistungen. Weicht das Angebot von den Anforderungen aus der Funktionsbeschreibung oder den Besprechungsnotizen mit dem Kunden ab, so weist Dabu Flow darauf hin.
2.3 Nimmt der Kunde ein Angebot an, stellt Dabu Flow dem Kunden eine elektronische Auftragsbestätigung zu. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, so weist Dabu Flow ausdrücklich darauf hin. Die Auftragsbestätigung gilt als genehmigt sofern der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen Widerspruch erhebt.
2.4 Dabu Flow gibt im Angebot die erforderlichen Voraussetzungen auf Seiten des Kunden für die Installation, Nutzung und die Pflege des zu liefernden Produktes bekannt.
2.5 Dabu Flow macht den Kunden rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.
2.6 Bis zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde bzw. bis zum Eingang der Annahme des Angebots bei Dabu Flow können sich die Vertragspartner ohne finanzielle Folgen von den Vertragsverhandlungen zurückziehen.
2.7 Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum von Dabu Flow.
2.8 Ohne Einwilligung von Dabu Flow darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt bzw. diese in irgendeiner Form an Dritte, insbesondere Konkurrenten von Dabu Flow, weitergegeben werden.
2.9 Angaben, welche von Dabu Flow im Angebot als Richtwerte oder Annahmen bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.
3. Lieferung
3.1 Dabu Flow verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen gemäss den in der Auftragsbestätigung festgelegten Termine zu liefern.
3.2 Dabu Flow kann Teillieferungen ausführen.
3.3 Die in der Auftragsbestätigung genannten Termine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten, sowie den Pflichten gemäss Ziff. 4 nicht nachkommt, Zahlungsbedingungen nicht einhält oder in einem in Ziff. 13.1 genannten Fall.
3.4 Bei anderen Verzögerungen hat der Kunde Dabu Flow schriftlich eine angemessene Frist, mindestens aber 30 Tage zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt Dabu Flow bis zum Ablauf dieser Nachfrist die Anforderungen des Kunden nicht, darf der Kunde, sofern er es innert 30 Tagen schriftlich erklärt, gegen pro rata Vergütung der erbrachten Leistungen oder bereits angefallenem Aufwand auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.
3.5 Wünscht der Kunde eine Änderung gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm Dabu Flow innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Kosten hat.
3.6 Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen dem Kunden und Dabu Flow zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistungen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es enthält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde.
3.7 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt Dabu Flow während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
3.8 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach der im Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung geltenden Honorarordnung von Dabu Flow (vgl. Online-Tool), sofern keine neue Vereinbarung abgeschlossen wird. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verantwortlichen Personen des Kunden und Dabu Flow.
3.9 Dabu Flow ist nicht verpflichtet, Änderungen gegenüber verbindlichen Auftragsbestätigungen auch an Produkten und Arbeitsresultaten vorzunehmen, die bereits erstellt oder geliefert sind.
3.10 Dabu Flow kann zur Erbringung ihrer Leistungen Produkte von Drittanbietern (insbesondere Claris) verwenden. Mit der Nutzung der Produkte und Dienstleistungen von Dabu Flow akzeptiert der Kunde zusätzlich die auf die entsprechenden Produkte von Drittanbietern anwendbaren Lizenzbestimmungen, Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen und/oder die auf der jeweiligen Angebotsseite beschriebenen Konditionen von Dabu Flow oder dem Drittanbieter. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Dabu Flow an die Rahmenbedingungen der Produkte von Drittanbietern gebunden ist.
4. Mitwirkung des Kunden
4.1 Sofern dies notwendig ist, stellt der Kunde Dabu Flow für die Erbringung von Leistungen die geeigneten Räume und Hardware zur Verfügung. Er gewährt Dabu Flow freien Zutritt zu den betreffenden Anlagen. Ferner ist der Kunde darum besorgt, die für die Auftragserfüllung erforderliche Hardware zu besorgen und angemessen zu unterhalten. Gleiches gilt für die Installation von Netzwerk- und Internetverbindungen. Zu Beginn der Auftragserfüllung müssen Hardware und Netzwerkverbindungen getestet sein und nachweislich die technischen Anforderungen erfüllen.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, rechtzeitig alle erforderlichen Vorbereitungshandlungen vorzunehmen (insb. Instruktionshandlungen), und Dabu Flow alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Dokumente und Informationen rechtzeitig zugänglich zu machen. Zudem verpflichtet sich der Kunde alle erforderlichen Entscheidungen rechtzeitig zu treffen, sowie die vom Kunden erforderlichen Leistungen innert der vereinbarten Fristen zu erbringen.
4.3 Für das Testen und die Übernahme von Applikationen, Bedienung und Ausbildung stellt der Kunde das benötigte Personal gemäss Angebot zur Verfügung. Er sorgt dafür, dass die notwendige Hardware termingerecht verfügbar ist.
4.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte und Dienstleistungen zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.
4.5 Des Weiteren ist der Kunde insbesondere auch verpflichtet:
a) Für die Erteilung allfälliger behördlicher Bewilligungen Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder zukünftig erforderlich sein sollten
b) den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben
c) im Rahmen des Zumutbaren alle Massnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen
4.6 Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass es in seiner alleinigen Verantwortung liegt, sichere und vollständige Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen. Weiter ist der Kunde dafür besorgt, dass die gesicherten Daten jederzeit von Geräten abrufbar sind, die sich unter der Kontrolle des Kunden befinden, um eine unverzügliche Wiederherstellung dieser Daten im Falle eines Datenverlustes oder einer Beschädigung dieser Daten zu ermöglichen.
4.7 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Daten zu sichern, bevor Dabu Flow Arbeiten an den IT-Systemen des Kunden vornimmt und er wird dies Dabu Flow vorgängig rechtzeitig schriftlich bestätigen.
5. Abnahme
5.2 Der Kunde prüft die von Dabu Flow gelieferten Produkte während der Abnahmeperiode. Wird nichts anderes vereinbart, beginnt diese am Tag nach der Installation durch Dabu Flow und dauert 14 Tage. Nach Ablauf dieser Periode gelten die Produkte als genehmigt.
) Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn eine oder mehrere Kernfunktionen der Produkte nicht verfügbar sind oder wenn der Fehler eine oder mehrere vereinbarte geschäftskritische Nutzungsarten durch den Kunden vollständig verhindert.
5.3 Diese Bestimmungen gelten auch bei Teillieferungen (Teilabnahme).
6. Supportleistungen
6.1 Bei Bedarf des Kunden erbringt Dabu Flow auch Supportleistungen zugunsten des Kunden.
6.2 Von Dabu Flow erbrachte Supportdienstleistungen ohne gültige Supportvereinbarung werden separat monatlich nach Aufwand verrechnet, sofern nicht rückwirkend eine entsprechende Supportvereinbarung abgeschlossen werden kann. Es gilt grundsätzlich die aktuelle Honorarordnung von Dabu Flow (vgl. Online-Tool).
6.3 Supportanfragen des Kunden werden von Dabu Flow grundsätzlich über das Online-Tool "support" entgegen genommen. Es gelten die dort aufgeführten Bestimmungen. Jede Anfrage eines Kunden ist grundsätzlich kostenpflichtig.
7. Vergütung
7.2 Dabu Flow ist berechtigt, die vereinbarten Preise für wiederkehrende Leistungen und die Honorarordnung (vgl. Online-Tool) zu Beginn eines Kalenderjahres und unter angemessener und vorgängiger Benachrichtigung des Kunden anzupassen.
7.3 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transportkosten, Reisekosten, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwenderunterstützung.
7.4 Rechnungen sind rein netto und ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar (Verfalltag). Innert der Zahlungsfrist kann der Kunde schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Danach gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert.
7.5 Der Kunde darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Geschäftsfall oder dessen Anfechtung herrühren, nur mit schriftlicher Einwilligung von Dabu Flow oder beim Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verrechnen.
7.6 Solange die Vergütung nicht vollständig bezahlt ist, bleiben die Produkte im unbeschränkten Eigentum von Dabu Flow. Bei Zahlungsverzug behält sich Dabu Flow ausdrücklich vor, von allen zugesagten Leistungen zurückzutreten und alle übergebenen Produkte zurückzufordern. Dabu Flow kann überdies Supportleistungen aussetzen. In diesem Fall stehen dem Kunden keine Schadenersatzansprüche zu.
7.7 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch Dabu Flow im Falle eines Zahlungsverzugs bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8. Immaterialgüterrechte
8.1 Alle Rechte an bestehendem oder bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigen Eigentum bezüglich der von Dabu Flow gelieferten Produkten (einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen) und Dienstleistungen verbleiben bei Dabu Flow oder allenfalls berechtigten Dritten.
8.2 Rechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung entstanden sind, gehören:
a) Dabu Flow, wenn die Erfindungen von deren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden
b) Dabu Flow und dem Kunden, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal des Kunden und von Dabu Flow bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertragspartner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Lizenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.
8.3 Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert Dabu Flow, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
8.4 Der Kunde erwirbt für die Dauer des Vertrages das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der von Dabu Flow gelieferten Produkte.
8.5 Lizenzbestimmungen der Hersteller sind insoweit gültig, als sie in der Vertragsurkunde aufgeführt sind und keine Widersprüche zu derselben, zu diesen AGB sowie den übrigen Vertragsbestandteilen aufweisen.
9. Gewährleistung/Mängelrüge/Rechtsgewährleistung
9.1 Dabu Flow gewährleistet, dass die gelieferten Produkte und werkvertraglichen Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Diese Gewährleistung beschränkt sich ausdrücklich nur auf die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme angewendete Hardware, Betriebssystem-Version und die Versionen von Drittanbieter-Software, wie Abacus, FileMaker Pro, Shopify, usw.
9.2 Der Kunde verpflichtet sich erkennbare Mängel oder Schäden Dabu Flow unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung mit nachvollziehbarem Fehlerprotokoll, Fehler muss reproduzierbar sein).
9.3 Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde einmalig eine unentgeltliche Nachbesserung der Individualsoftware verlangen. Eine Nachbesserung der Datenbank und Entwicklungssoftware "FileMaker" oder der Standardsoftware "DabuSoft Pro" ist ausgeschlossen. Der Kunde setzt Dabu Flow dazu schriftlich eine angemessene Frist, mindestens aber 30 Tage. Dabu Flow behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist.
9.4 Hat Dabu Flow die verlangte Mängelbehebung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Kunde einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung geltend machen.
9.5 Mängel sind sofort nach deren Entdeckung zu beanstanden. Unterlässt der Kunde, in Fällen in denen keine Abnahme im Sinne von Ziff. 5 stattfindet, die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Nach der Behebung von beanstandeten Mängeln beginnen die Fristen für die Nachbesserungen neu zu laufen.
9.6 Die Gewährleistung von Dabu Flow entfällt soweit, als den Kunden ein Verschulden trifft. Insbesondere wenn vom Kunden oder durch Dritte unautorisierte Eingriffe in die gelieferten Produkte vorgenommen oder die Einsatzbedingungen der Produkte ohne Rücksprache mit Dabu Flow verändert wird (Hardware, Treiber, Updates, Sicherheitsrichtlinien etc.).
9.7 Abweichende Garantieleistungen für Drittprodukte sind in der Vertragsurkunde zu regeln.
9.8 Dabu Flow leistet Gewähr dafür, dass mit den eigenen Angeboten und Leistungen keine anerkannten Schutzrechte Dritter verletzt werden.
9.9 Sollte Dabu Flow trotzdem Schutzrechte Dritter verletzen, kann Dabu Flow nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Leistung zu benutzen, die Leistung anpassen, oder durch eine gleichwertige Leistung ersetzen. Sofern diese Möglichkeiten nicht bestehen, wird Dabu Flow die bezahlte Vergütung für die Leistung rückerstatten, unter Abzug der Kosten für bereits erbrachte Leistungen und bereits angefallenen Aufwand.
10. Haftung
10.1 Für leichte und mittlere Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen. Folgeschäden sind insbesondere entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Reputationsschäden und Schäden aus Datenverlust.
10.2 Ausgeschlossen ist zudem jegliche Haftung für Schäden, die entstehen, weil Dritte die Kommunikationsinfrastruktur von Dabu Flow bzw. des Kunden missbräuchlich nutzen oder in diese unbefugt eingreifen.
11. Vertragsdauer und Kündigung
11.1 Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde bzw. in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Der Vertrag kann jederzeit von jeder Vertragspartei schriftlich auf das Ende des folgenden Monates gekündigt werden. Für die bereits vereinbarten Leistungen oder gelieferten Produkte bleibt diese Vereinbarung aber in Kraft. Vorausbezahlte Vergütungen werden pro rata temporis bzw. im Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung zurückerstattet.
11.3 Bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch die andere Vertragspartei kann der Vertrag jederzeit fristlos gekündigt werden. Die Vergütung berechnet sich in diesem Fall pro rata temporis bzw. im Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung, bereits angefallene Aufwände sind zurückzuerstatten. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
12. Geheimhaltung und Datenschutz
12.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
12.2 Dabu Flow darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt einer Offertanfrage möglichen zu beauftragenden Dritten bekanntgeben.
12.3 Werbung und Publikationen über vertragsspezifische Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners.
12.4 Dabu Flow und der Kunde sorgen für den Datenschutz und die Datensicherheit in ihrem jeweiligen Einflussbereich. Dabu Flow trifft angemessene organisatorische und technische Massnahmen zum Schutz von Personendaten gegen unbefugtes Bearbeiten. Dabu Flow verwendet Personendaten ausschliesslich zum Zweck der Erbringung ihrer eigenen Dienstleistungen. Bei gewissen Dienstleistungen kann es erforderlich sein, Personendaten an Dritte in der Schweiz oder im Ausland weiterzugeben (beispielsweise beim Zugriff auf Applikationen, die von Drittanbietern betrieben werden). Sodann behält Dabu Flow sich vor, Personendaten Behörden oder Dritten zugänglich zu machen, soweit sie rechtlich dazu verpflichtet ist. Dabu Flow ist ferner berechtigt, Kunden über laufende Entwicklungen und neue Dienstleistungen von Dabu Flow selber sowie von Partnern von Dabu Flow zu informieren. Der Kunde kann jederzeit erklären, dass er keine solchen Informationen wünscht. Dabu Flow bewahrt Personendaten nur soweit und solange auf, als es zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist oder Dabu Flow von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist.
13. Weitere Bestimmungen
13.1 Keine Vertragspartei haftet der anderen für die Nichterfüllung des Vertrags, sofern und soweit die Nichterfüllung auf Ursachen beruht, die sich ihrer Kontrolle entziehen, etwa auf Streiks oder sonstigen Arbeitskämpfen, Bürgerunruhen, Feuer oder behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen sowie technische Änderungen an den verwendeten Technologien von Drittanbietern (Hardware, Betriebssystem, Netzwerk, Datenbanken, Treiber, Plugins ).
13.2 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.
13.3 Dabu Flow ist jederzeit berechtigt, diese AGB einschliesslich allfälliger Anlagen wie Benutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen zu ändern oder zu ergänzen. Die aktuellen AGB sind auf der Webseite von Dabu Flow publiziert.
13.4 Auf diese AGB und allfällige aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Dabu Flow und dem Kunden entstehende Streitigkeiten ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
13.5 Ausschliesslicher Gerichtsstand bilden die ordentlichen Gerichte am Sitz von Dabu Flow. Alternativ ist Dabu Flow berechtigt, den Kunden an dessen Domizil zu belangen.
13.6 Sollten in diesen AGB enthaltene Bestimmungen, Bedingungen oder Regelungen in jeglichem Umfang für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so lässt dies die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen der AGB unberührt. Dasselbe gilt, falls die AGB eine wesentliche Bestimmung nicht enthalten sollten. Anstelle der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Füllung einer Lücke findet diejenige gültige und durchsetzbare Bestimmung Anwendung, die der wirtschaftlichen Absicht der Vertragsparteien so weit wie möglich nahe kommt, die mit der ungültigen, nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgt wurde oder für die eine Regelung fehlte.